Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde in den Jahren 1997 bis 1999 wegen verschiedener Straftaten verurteilt. Er stellte später ein Wiederaufnahmegesuch in Bezug auf die rechtskräftigen Entscheide und beantragte die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Wiederaufnahmeverfahren. Das kantonale Justiz- und Polizeidepartement wies dieses Gesuch ab, was der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen anfocht. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragte X. die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts wegen Verletzung des Anspruchs auf amtliche Verteidigung (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Zudem stellte er den Antrag, das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, ihm für die Wiederaufnahmeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es führte aus, dass der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid sei, der mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden könne, da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne.

Das Bundesgericht erklärte, dass bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege oder Verteidigung keine Ausnahme von der kassatorischen Natur der Beschwerde gelte. Es könne daher nicht anweisen, dass die kantonale Behörde dem…