Sachverhalt
Der Beschwerdeführer G. wurde am 22. Dezember 1994 vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil legte G. Berufung ein, die vom Obergericht des Kantons Zürich am 9. Oktober 1997 bestätigt wurde. Eine dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 3. Mai 1999 ab. G. erhob daraufhin staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbots, des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und des Beschleunigungsgebots.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtete sich sowohl gegen den Beschluss des Kassationsgerichts als auch gegen das Urteil des Obergerichts. Der Beschwerdeführer rügte hauptsächlich, dass die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen willkürlich sei und dass die Nichtabnahme von beantragten Zeugenbeweisen auf eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs hinauslaufe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die staatsrechtliche Beschwerde zulässig war. Es stellte fest, dass die Beschwerde nur gegen letztinstanzliche Entscheide zulässig ist (Art. 86 und 87 OG). Der Beschwerdeführer hatte jedoch auch das Urteil des Obergerichts formell angefochten, obwohl dies nach der sogenannten "Dorénaz-Praxis" nur zulässig ist, wenn die letzte kantonale Instanz das unterinstanzliche Urteil nur mit beschränkter Kognition hat überprüfen dürfen.
Das Bundesgericht entschied, dass der Beschwerdeführer zwar nicht formell die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils verlangen konnte, sich aber materiell gegen die durch das Kassationsgericht überprüfte und als nicht willkürlich befundene Beweiswürdigung wenden durfte. Es genügte jedoch nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptete, der Entscheid des Obergerichts sei willkürlich und damit auch jener des…