Sachverhalt
Im Rahmen einer Immobilienoperation hat die Bank Y. G. und der Immobiliengesellschaft X. einen Kredit gewährt. Die Bank hat den Kreditbetrag dem Notar T. übergeben, der diesen umstritten verwendet hat. G. und die Immobiliengesellschaft X. haben gegen die Bank Y. und den Notar T. eine Zahlungsklage erhoben. Die Parteien haben beschlossen, das Verfahren zunächst auf die Frage der Haftung der Bank zu beschränken. Das kantonale Gericht hat entschieden, dass die Bank für den von G. und der Immobiliengesellschaft X. geltend gemachten Schaden nicht haften muss, und die Sache zur weiteren Instruktion an die Vorinstanz zurückgewiesen. G. und die Immobiliengesellschaft X. haben gegen diesen Entscheid eine öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Obwohl grundsätzlich ein Teilentscheid als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 87 OG und daher nicht sofort anfechtbar ist, lässt das Bundesgericht hier die Zulässigkeit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde aus Gründen der Verfahrensökonomie zu.
Der Teilentscheid beendet nämlich endgültig die Klage gegen einen der Streitgenossen (die Bank), obwohl diese Klage auch getrennt hätte erhoben werden können. Es wäre kaum zumutbar, von der Bank zu verlangen, dass sie einen Endentscheid abwartet, der sie…