Art. 54 OG
1 Das Verfahren wird in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
2 Bei Klageverfahren wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen, sofern es sich um eine Amtssprache handelt.
3 Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann das Bundesgericht mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4 Im Übrigen ordnet das Bundesgericht eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verjährung von Forderungen; Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsmittelverfahren (Art. 134 ff3 Zitierungen
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2Beginn der Berufungsfrist im Falle der Erläuterung eines Urteils3 Zitierungen
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3Beginn der Berufungsfrist im Falle der Berichtigung eines Urteils2 Zitierungen
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4Verhältnis kantonaler ausserordentlicher Rechtsmittel zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten1 Zitierungen
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5Neue Rechtsbegehren in der Anschlussberufungsantwort1 Zitierungen
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61 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen10.06.2003 · 2 Zitierungen it
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2 Zitierungen19.02.2001 · 2 Zitierungen
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Öffentliches Personalrecht, Revision1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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