Erwägungen
Am 23. Mai 1985 reichte Maria Josefa F. beim Bezirksgericht Bülach Klage auf Scheidung gegen Horst Erich F. ein. Das Gericht fällte am 5. Dezember 1985 das Scheidungsurteil, das mit Ausnahme der Regelung über den Unterhalt für den Sohn Gian Andrea am 21. Januar 1987 rechtskräftig wurde.
Am 22. Dezember 1987 entschied das Obergericht des Kantons Zürich erstmals über den Kinderunterhalt. Dieser Entscheid wurde teilweise aufgehoben, woraufhin das Obergericht den Kinderunterhalt am 14. Februar 1990 ein zweites Mal festlegte. Auch dieser Entscheid wurde teilweise aufgehoben.
Mit Urteil vom 1. Februar 1991 legte das Obergericht schließlich fest, dass Horst Erich F. für seinen Sohn Gian Andrea monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 300.- zu bezahlen hat. Maria Josefa F. beantragte daraufhin eine Erläuterung des Urteils, da unklar war, ob die Unterhaltsbeiträge indexiert sind. Das Obergericht wies dieses Begehren teilweise ab und hielt fest, dass die Rechtsmittelfristen mit Eröffnung des Erläuterungsbeschlusses neu zu laufen beginnen.
Mit Eingabe vom 17. Juni 1991 erhob Maria Josefa F. Berufung an das Bundesgericht. Sie verlangte, dass Horst Erich F. verpflichtet wird, an den Unterhalt seines Sohnes ab 1. Juni 1988 monatlich CHF 500.- zu bezahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Berufung nicht ein. Es führte aus, dass die Erläuterungen das ursprüngliche Urteil ergänzen und keinen davon unabhängigen, selbständigen Entscheid darstellen. Daher beginnt mit der Erläuterung eine neue Berufungsfrist zu laufen. Die Berufung der Klägerin beschränkte sich jedoch nicht auf den Gegenstand der Erläuterung, sondern richtete sich gegen die Festsetzung der Unterhaltshöhe im Urteil vom 1. Februar 1991, die nicht Gegenstand des Erläuterungsverfahrens war. Somit war die Berufung verspätet.
Das Bundesgericht…