Erwägungen
Die SI X. und die SI Y. sind Eigentümer von Immobilien in Genf, von denen einige Wohnungen an verschiedene Mieter vermietet sind. Im Jahr 1989 haben die Vermietergesellschaften ihren Mietern eine Mieterhöhung ab dem 1. Oktober 1989 mitgeteilt und sich dabei auf die gesetzlich vorgesehenen Erhöhungsgründe berufen. Die Mieter haben diese Erhöhungen zunächst vor der Schlichtungskommission und dann vor dem Miet- und Pachtkammergericht Genf angefochten, das die Erhöhungen teilweise zugelassen hat. Die Vermietergesellschaften haben Berufung bei der Berufungskammer für Miet- und Pachtsachen des Kantons Genf eingelegt, die die Entscheidungen der ersten Instanz mit fünf Urteilen vom 25. Januar 1993 abgeändert hat. Am 10. Februar 1993 wurden diese Urteile den Bevollmächtigten der Beschwerdeführerinnen zugestellt, die daraufhin "offensichtliche Fehler" gerügt und deren Berichtigung beantragt haben. Die Berufungskammer hat diesem Antrag stattgegeben und die berichtigten Urteile am 5. März 1993 zugestellt.
Mit Eingaben vom 8. April 1993 haben die SI X. und die SI Y. Beschwerde zur Aufhebung beim Bundesgericht erhoben und die Aufhebung der kantonalen Urteile und die Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Anträge beantragt.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Beschwerden zur Aufhebung als unzulässig, da sie nicht innerhalb der in Art. 54 Abs. 1 OG vorgesehenen Frist von 30 Tagen eingereicht wurden. Die Gründe für die teilweise…