Erwägungen
Auf Klage der Ehefrau schied der Einzelrichter die Ehe der Parteien und regelte die Scheidungsfolgen. Der Beklagte focht die Feststellung des für den Unterhalt massgebenden Einkommens und Vermögens an. Die Klägerin schloss sich der Berufung an und begehrte eine Erhöhung der ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträge. In seiner Anschlussberufungsantwort forderte der Beklagte, den erstinstanzlich festgelegten Unterhaltsbeitrag herabzusetzen. Das Kantonsgericht Schwyz trat auf das in der Anschlussberufungsantwort neu gestellte Unterhaltsbegehren nicht ein.
Erwägungen
Art. 138 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können und neue Rechtsbegehren zugelassen werden müssen, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind. Der Gesetzgeber wollte damit das Ziel der Wahrheitsfindung und der materiellen Richtigkeit des Urteils im Scheidungsprozess höher gewichten als die beförderliche Prozesserledigung.
Das Kantonsgericht hat die neuen Rechtsbegehren des Beklagten in der Anschlussberufungsantwort zu Recht nicht zugelassen, da Art. 138 Abs. 1 ZGB lediglich einen bundesrechtlichen Minimalstandard darstellt. Das kantonale Recht bestimmt den genauen…