Sachverhalt
Am 5. August 1992 hat das Zürcher Kantonsgericht (II. Zivilkammer) eine Beschwerde der Gesellschaft B. Corp., Mieterin, gegen einen Räumungsentscheid des Vermieters, der Gesellschaft N. AG, abgewiesen. Am 14. September 1992 hat der Anwalt der Gesellschaft B. Corp. dem Bundesgericht mitgeteilt, dass er aufgrund einer dringenden Hospitalisation verhindert sei, die Frist für die Einreichung der Beschwerde einzuhalten, die am 15. September 1992 ablief, und dass er sich das Recht vorbehalte, die Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 35 OG zu beantragen. Am 15. Oktober 1992 hat er ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist sowie eine Berufung eingereicht und geltend gemacht, dass er vom 12. bis 17. September 1992 aufgrund einer schweren Sepsis hospitalisiert gewesen sei und bis zum 5. Oktober 1992 arbeitsunfähig gewesen sei.
Die Gesellschaft N. AG hat beantragt, die Wiederherstellung der Frist abzulehnen und die Berufung wegen Verspätung als unzulässig zu erklären oder zumindest abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist erfüllt sind. Art. 35 Abs. 1 OG verlangt, dass der Gesuchsteller oder sein Vertreter ohne Verschulden verhindert war, innerhalb der Frist zu handeln, und dass er die Wiederherstellung der Frist innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung des Hindernisses beantragt.
Die Krankheit kann ein entschuldbares Hindernis darstellen, wenn sie den Gesuchsteller oder seinen Vertreter daran hindert, innerhalb der Frist zu handeln. Das Hindernis endet jedoch, sobald der Vertreter in der Lage ist, die unterlassene Prozesshandlung selbst auszuführen oder sie einem geeigneten Vertreter zu übertragen oder seinem Klienten auf die Notwendigkeit hinzuweisen, eine Frist einzuhalten.
In diesem Fall war…