Art. 35 OG

Mitteilungspflicht

Trifft bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 22.09.1986 · 93 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 05.01.1993 · 79 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 54 Abs. 2 AlVG, 35 OG und 24 VwVG
    · 19.07.1982 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 35 Abs. 1 OG, Wiederherstellung gegen Fristversäumnis
    · 15.04.1988 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Wiederherstellung (Art. 35 OG) gegen die Folgen der Versäumung der Berufungsfrist (Art. 54 OG) kann erteilt werden, selbst wenn der Prozess bereits durch Nichteintreten auf die Berufung erledigt worden ist
    · 16.06.1959 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    · 23.05.1978 · 11 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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