Art. 35 OG
Mitteilungspflicht
Trifft bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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193 Zitierungen
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279 Zitierungen
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3Art. 54 Abs. 2 AlVG, 35 OG und 24 VwVG51 Zitierungen
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4Art. 35 Abs. 1 OG, Wiederherstellung gegen Fristversäumnis18 Zitierungen
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5Wiederherstellung (Art. 35 OG) gegen die Folgen der Versäumung der Berufungsfrist (Art. 54 OG) kann erteilt werden, selbst wenn der Prozess bereits durch Nichteintreten auf die Berufung erledigt worden ist18 Zitierungen
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611 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen31.03.2005 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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