Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden in zweiter Instanz für schuldig befunden der unbefugten Datenbeschaffung, der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb. Er wurde zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Wochen und einer Busse von 1'000 Franken verurteilt.

Gegen dieses Urteil führte [X.] eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerde wurde jedoch erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht. [X.] beantragte daraufhin die Wiederherstellung der Beschwerdefrist, da sein damaliger Rechtsvertreter [A.] die Frist aufgrund einer nicht wahrnehmbaren Störung seines Gesundheitszustandes übersehen habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies den Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab. Es kam zum Schluss, dass ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) nicht vorlag.

Zwar bestätigte das Gericht, dass ein Krankheitszustand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht, grundsätzlich ein unverschuldetes Hindernis darstellen kann. Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass die behauptete Herzerkrankung von [A.] tatsächlich…