Sachverhalt
Am 22. April 1959 erklärte das Bundesgericht die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen für unzulässig, da das angefochtene Urteil dem Vertreter des Beklagten am 25. März 1959 zugestellt worden war und die Berufung des Beklagten erst am 15. April 1959, also einen Tag nach Ablauf der 20-tägigen Berufungsfrist gemäss Artikel 54 OG, eingereicht worden war.
Am 12. Mai 1959, fünf Tage nach Erhalt des Urteils vom 22. April 1959, reichte der Beklagte eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, in der er geltend machte, er habe sich persönlich bei der Kanzlei des Obergerichts erkundigt und die Auskunft erhalten, dass die Frist am 15. April (statt am 14. April) ablaufen würde und es genüge, die Berufungsschrift an diesem Tag einzureichen, was er auch getan habe.
Eine Untersuchung bei dem Präsidenten des Obergerichts ergab, dass der Beklagte sich am 14. April 1959 telefonisch bei der Kanzlei des Obergerichts erkundigt und die Kanzlei ihm mitgeteilt hatte, dass die Frist am 15. April aufgrund eines Rechenfehlers ablaufen würde.
Erwägungen
Die Beschwerde des Beklagten wird als Wiederherstellungsantrag gegen die Folgen der Versäumung der Berufungsfrist betrachtet. Artikel 35 OG ermöglicht die Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist, ohne zwischen gesetzlichen und richterlichen Fristen zu unterscheiden.
Die Wiederherstellung kann auch dann beantragt werden, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist, und kann zur Aufhebung des Endurteils führen. Die Rechtskraft der Entscheidungen des Bundesgerichts ist nicht absolut, sondern unterliegt den Einschränkungen, die sich aus der Existenz von Rechtsmitteln zur Beseitigung der Rechtskraft ergeben, einschließlich der Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist.
Der Beklagte wurde durch die Kanzlei des Obergerichts über das…