Sachverhalt

Der Streit betraf die Genfer kantonale Arbeitslosenkasse, den Versicherten Severi und die kantonale Rekurskommission für Arbeitslosenversicherung in Genf. Der Versicherte Severi hatte verspätet Rekurs bei der kantonalen Rekurskommission eingelegt, nachdem er am selben Tag, an dem ihm der Entscheid des Arbeitslosenversicherungsdienstes, der seinen Rekurs abgelehnt hatte, zugestellt worden war, in Italien einen Unfall erlitten hatte. Die kantonale Kasse bestritt die Zulässigkeit dieses verspäteten Rekurses.

Erwägungen

Die Rechtsprechung anerkennt, dass die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz ist, der analog im Bereich der Arbeitslosenversicherung aufgrund von Art. 35 OG und Art. 24 ARMA anwendbar ist. Ein Unfall oder eine Krankheit können je nach den Umständen einen berechtigten Grund für die Wiedereinsetzung in die Frist darstellen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesgericht entschieden, dass der Versicherte Severi, der sich bei seinem Aufenthalt in Italien den Kniescheibenbruch zugezogen und seinen Auslandsaufenthalt verlängern musste, zu Recht die…