Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] hatte im Oktober 2002 ein Gesuch um baurechtliche Bewilligung für die Nutzung von Räumlichkeiten als Arztpraxis mit Operationsraum, Ausschlafraum und Röntgenzimmer gestellt. Die Einwohnergemeinde Bern wies das Gesuch am 15. Dezember 2003 ab und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes innert sechs Monaten an. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, die jedoch verspätet war. Die Direktion wies das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab. Der Beschwerdeführer gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde abwies. Der Beschwerdeführer erhob staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht und rügte Verweigerung des rechtlichen Gehörs sowie willkürliche Ermittlung des Sachverhalts und willkürliche Rechtsanwendung.
Die Einwohnergemeinde Bern und die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern beantragten die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ersuchte um Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die staatsrechtliche Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Meinung des Verwaltungsgerichts, wonach jedes auch noch so geringe Verschulden die Anwendung von Art. 43 Abs. 2 VRPG ausschliesse, nicht willkürlich ist. Das Gericht stützte sich auf die Lehre und die Kommentare zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, wonach "entschuldbare" Gründe im Sinne der genannten Bestimmung nur vorliegen, wenn die säumige Person aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen, und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist.
Das Bundesgericht wies auch den Vorwurf der ungenügenden Begründung des angefochtenen Entscheides zurück, da der unterschiedliche Wortlaut von Art. 43 Abs. 2 VRPG und Art. 35 Abs. 1 OG für die Auslegung der kantonalen Norm nicht ausschlaggebend ist.
Das Gericht prüfte auch die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs und kam zu dem Schluss, dass das Verwaltungsgericht die Mängel des vorinstanzlichen Entscheides heilen durfte, da es gemäss Art. 18 Abs. 1 VRPG den Untersuchungsgrundsatz gibt und alle Instanzen der bernischen Verwaltungsrechtspflege den Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären haben.
Schließ…