Erwägungen

Die Eheleute S. erhoben Klage gegen die Gesellschaften A. und B. auf Schadenersatz. Das Appellationsgericht des Kantons Genf wies die Klage mit Urteil vom 13. November 1987 ab. Die Kläger reichten daraufhin am 18. Januar 1988 (und nicht, wie irrtümlich angegeben, am 15. Januar 1988) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Da die Beschwerde verspätet eingereicht wurde, stellten die Kläger am 17. Februar 1988 ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss Art. 35 Abs. 1 OG. Gleichzeitig reichten sie eine neue Beschwerde in Zivilsachen ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Es kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht erfüllt sind. Zwar war der Kläger seit dem 24. Dezember 1987 infolge eines Krankheitsanfalls handlungsunfähig, doch konnte sein Anwalt trotzdem rechtzeitig Beschwerde einreichen, ohne auf Instruktionen des Klienten warten zu müssen. Der Anwalt hätte die Beschwerde bereits…