Erwägungen
Der Fall betrifft einen Versicherten namens Bühlmann, der gegen 41 aargauische Krankenkassen und das Schiedsgericht gemäß Art. 25 KUVG des Kantons Aargau klagt. Das Bundesgericht muss entscheiden, ob die von Bühlmann versäumte Frist aufgrund seiner Krankheit wiederhergestellt werden kann.
Gemäß Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis daran gehindert war, fristgerecht zu handeln, und die versäumte Rechtshandlung innerhalb von 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Krankheit kann ein solches unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie den Rechtsuchenden daran hindert, selbst fristgerecht zu handeln oder einen Vertreter zu beauftragen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die Krankheit derart sein muss, dass der Rechtsuchende dadurch daran gehindert wird, selbst innerhalb der Frist zu handeln oder einen Dritten mit der Interessenwahrung zu beauftragen. In früheren Entscheiden hat das Gericht die Wiederherstellung einer Frist aufgrund schwerer Erkrankungen wie Lungenentzündung oder schweren postoperativen Blutungen gewährt, bei denen der Betroffene weder selbst handeln noch einen Vertreter beauftragen konnte.
Entscheidend ist insbesondere, in welcher Phase der Rechtsmittelfrist die Erkrankung auftritt. Erkrankt die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, ist es ihr in der Regel möglich, selbst tätig zu werden oder einen Vertreter zu beauftragen. Erkrankt sie dagegen…