Erwägungen

Am 1. Juli 1994 beantragten X. und Y., Lehrer an einem Orientierungszyklus ohne universitäre Ausbildung, beim Staatsrat des Kantons Wallis, in einem formellen, anfechtbaren Entscheid festzustellen, dass der Lohnunterschied zwischen Lehrern mit und ohne universitären Abschluss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt. Der Staatsrat lehnte es ab, diesen Entscheid zu treffen, da die Zuständigkeit zur Festlegung der Lehrergehälter am Orientierungszyklus dem kantonalen Gesetzgeber obliege.

X. und Y. erhoben Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Öffentlichkeitsrechtlichen Gericht des Kantonalen Gerichts des Kantons Wallis. Dieses wies ihre Hauptbeschwerde auf Rückweisung der Sache an den Staatsrat ab und erklärte ihre Eventualanträge für unzulässig. Es überwies die Sache an das Departement für Volksbildung als zuständig und erhob keine Gerichtskosten und sprach auch keine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu.

X. und Y. erhoben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung von Art. 4 BV, indem sie die Verletzung des Verbots der formellen und materiellen Rechtsverweigerung geltend machten.

Erwägungen

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde für unzulässig. Es sah den angefochtenen Entscheid sowohl in seinem Hauptausspruch, mit dem die Sache an das Departement für Volksbildung zurückgewiesen wurde, als auch in seinem Nebenausspruch über die Kosten und Entschädigungen als Zwischenentscheid an.

Nach der Rechtsprechung führt ein Zwischenentscheid nur dann zu einem unwiedergutzumachenden Schaden für den Betroffenen, wenn er ihm einen rechtlichen Nachteil zufügt, den ein günstiger Endentscheid nicht vollständig beseitigen würde. Im vorliegenden Fall können die Beschwerdeführer den Ausspruch über…