Sachverhalt

Der Beschwerdeführer 1, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo), arbeitete von 1991 bis 1994 als Saisonier in der Schweiz. Im November 1994 wurde seine Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit umgewandelt, die in den folgenden Jahren verlängert wurde. Im September 1995 reiste seine Ehefrau und die Kinder in die Schweiz ein und erhielten Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Ehemann bzw. bei den Eltern. Der Beschwerdeführer 1 war aufgrund einer Gehirnblutung ab September 1995 nicht mehr in der Lage, seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und erhielt eine Invalidenrente. Die Fremdenpolizei des Kantons Zürich wies die Gesuche um erneute Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen ab, da der Beschwerdeführer 1 seine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübe und von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden musste.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte die Abweisung des Gesuchs und kam zum Schluss, dass weder aus dem Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens noch aus der UNO-Kinderrechtekonvention ein Anspruch auf die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden könne. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein, da kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen vorliege.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist. Es stellte fest, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts nur insoweit zulässig ist, als der Entscheid in der Sache selbst mit diesem Rechtsmittel angefochten werden kann. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens und des Privatlebens keine Ansprüche ableiten können, die den Weg ans Bundesgericht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde öffnen würden.

Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Beschwerdeführer aus dem Vertrauensgrundsatz, dem Willkürverbot und dem Anspruch auf Schutz der Kinder und…