Erwägungen
Am 27. Oktober 2003 wählte die Generalversammlung der Y. AG die X. AG als Revisionsstelle. Diese übte ihre Funktion bis zur Eröffnung des Konkurses über die Y. AG am 22. November 2004 aus. Zuvor hatte die Z. AG die Funktion der Revisionsstelle ausgeübt.
Mit Klage vom 21. Oktober 2011 beantragte die Y. AG in Liquidation dem Handelsgericht des Kantons Zürich, es sei die X. AG zu verurteilen, ihr Fr. 445'800.- nebst Zins zu 5 % seit 22. November 2004 zu bezahlen. Die Klägerin macht mit ihrer Klage Ersatz für den Schaden geltend, der durch die aus ihrer Sicht pflichtwidrige Tätigkeit der Beklagten als Revisionsstelle entstanden sei.
Mit Klageantwort vom 23. März 2012 beantragte die X. AG die Abweisung der Klage und stellte den Antrag auf Zulassung von Streitverkündungsklagen gegenüber der Z. AG und einem ehemaligen Verwaltungsratsmitglied der Y. AG in Liquidation. Die X. AG weist die ihr von der Klägerin vorgeworfenen Pflichtverletzungen von sich und sieht sich berechtigt, für allfällig zu leistenden Schadenersatz auf das ehemalige Verwaltungsratsmitglied der Y. AG in Liquidation sowie auf die Z. AG Rückgriff zu nehmen.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2012 liess das Handelsgericht die Streitverkündungsklage gegen das ehemalige Verwaltungsratsmitglied der Klägerin zu, nicht aber die Streitverkündungsklage gegen die Z. AG.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der X. AG gegen den Beschluss des Handelsgerichts gut. Es führt aus, dass das Handelsgericht die Zulassung der Streitverkündungsklage gegen die Z. AG zu Unrecht verweigert hat.
Gemäss den Ausführungen des Bundesgerichts ist für die Zulässigkeit der Streitverkündungsklage nach Art. 81 und 82 ZPO lediglich zu prüfen, ob der mit der Streitverkündungsklage geltend gemachte Anspruch vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängig ist. Dies ist bei Regressansprüchen…