Art. 759 OR
Solidarität und Rückgriff
1 Sind für einen Schaden mehrere Personen ersatzpflichtig, so ist jede von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist.
2 Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt.
3 Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1
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226 Zitierungen
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3Bundesrechtliche Verfahrensvorschriften in aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozessen (Art. 759 Abs. 2 OR)24 Zitierungen
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4Art. 52 AHVG: Arbeitgeberhaftung24 Zitierungen
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5Art. 49 ff20 Zitierungen
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6Erw. 13).17 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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15 Zitierungen
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13 Zitierungen
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Mehrfache Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft; Mittäterschaft, Gehilfenschaft; Strafzumessung; Zivilforderung12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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