Erwägungen

Die Anwälte X. und Y. waren Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft Z. AG, die 1983 in Genf gegründet wurde und deren Aktionäre zur Familie N. gehörten. Die Gesellschaft Z. hat nie eine Tätigkeit entfaltet. 1992 wurde gegen Z. AG Betreibung wegen unbezahlter Miete für eine von der Gesellschaft gemietete Villa eingeleitet. Die Verwaltungsräte X. und Y. haben diese Forderung nicht rückgestellt und den Richter nicht über die Überschuldung der Gesellschaft informiert, wie es Art. 725 Abs. 2 OR verlangt. Der Konkurs von Z. AG wurde 1997 eröffnet.

Die Bank A., Zessionar der Rechte der Konkursmasse von Z. AG, hat gegen X. und Y. eine Verantwortlichkeitsklage wegen des der Gesellschaft entstandenen Schadens aufgrund des Fehlverhaltens der Verwaltungsräte erhoben.

Erwägungen

Das Gericht befand, dass die Verwaltungsräte X. und Y. ihre Pflichten aus Art. 725 OR schuldhaft verletzt haben, indem sie die Mietforderung ab 1992 nicht rückstellten und die Überschuldung der Gesellschaft dem Richter nicht anzeigten. Diese Verzögerung führte zu einer Verschlimmerung des Fehlbetrags und zu einer Erhöhung des der Gesellschaft Z. AG entstandenen Schadens.

Das Gericht stellte fest,…