Art. 725 OR
Drohende Zahlungsunfähigkeit
1 Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft.
2 Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen. Er reicht nötigenfalls ein Gesuch um Nachlassstundung ein.
3 Der Verwaltungsrat handelt mit der gebotenen Eile.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft51 Zitierungen
-
236 Zitierungen
-
3Begriff der offensichtlichen Überschuldung (E. 5a).29 Zitierungen
-
4Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle; Feststellung der Überschuldung (Art. 754, Art. 725 OR). 1. Begriff der ausweispflichtigen Eventualverpflichtungen gemäss Art. 670 OR14 Zitierungen
-
5Anfechtbarkeit von Beratungsdienstleistungen mit Sanierungskontext12 Zitierungen
-
6Aktiengesellschaft; Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses über die Sanierung der Gesellschaft durch Herabsetzung des Aktienkapitals auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung auf den früheren Betrag (Art. 650…11 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Misswirtschaft, Bevorzugung eines Gläubigers; Verletzung des Akkusationsprinzips43 Zitierungen
-
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB); Willkür31 Zitierungen
-
26 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.