Sachverhalt
Parteien: Beschuldigte X. und Bundesanwaltschaft
Gericht: Bundesstrafgericht
Datum: 11. Januar 2018
Hauptvorwürfe: Gewerbsmäßiger Betrug, qualifizierte Veruntreuung, mehrfache Misswirtschaft, Geldwäscherei
Sachverhalt Zwischen Februar 2006 und April 2008 soll X. rund 500 Investoren getäuscht haben, indem er vorgab, ihr Kapital im Interesse der Investoren zu verwalten oder anzulegen. Stattdessen führte er das Kapital zu seinem eigenen Vorteil und zum Vorteil nahestehender Dritter ab, was einen Schaden von rund EUR 22,8 Millionen verursachte. Rund EUR 12,7 Millionen wurden in qualifizierter Weise gewaschen. Als verantwortliches Organ oder Geschäftsführer der E. SA, F. EF und F. GmbH soll X. Handlungen vorgenommen haben, die die Überschuldung dieser Gesellschaften herbeiführten oder verschlimmerten.
Urteil des Bundesstrafgerichts: Das Verfahren gegen X. hinsichtlich des Vorwurfs der Geldwäscherei wurde eingestellt. X. wurde des gewerbsmäßigen Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung und der mehrfachen Misswirtschaft schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten verurteilt. Zudem wurde X. verpflichtet, bestimmten Privatklägern die im Urteil aufgelisteten Beträge zu bezahlen.
Beschwerde: X. beantragte die Aufhebung der Schuldsprüche, der Zivilklagen und der Kostenentscheide.
Erwägungen
Die Verurteilung wegen Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt voraus, dass die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch Misswirtschaft herbeigeführt oder verschlimmert wurde und dass über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Konkurseröffnung ist eine objektive Strafbarkeitsbedingung.
Eine nachlässige Berufsausübung liegt vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden, wie z.B. die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen. Ein leichtsinniges Gewähren von Krediten liegt vor, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des Kreditzwecks und der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende Absicherung gewährt werden. Tatbestandsmäßig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten, nicht jedoch das Eingehen von Risiken, die jeder Geschäftstätigkeit inhärent sind.
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug…