Art. 34 BankG
Wirkungen und Ablauf
1 Die Anordnung der Konkursliquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197–220 SchKG .
2 Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen. Dazu kann die FINMA unter Vorbehalt der Artikel 35–37m des vorliegenden Gesetzes abweichende Verfügungen treffen.
3 Die FINMA kann das Verfahren näher regeln.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat19 Zitierungen
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2Sie hat in diesem Verfahren keine Parteistellung (E. 4.1 und 4.2)7 Zitierungen
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3Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft5 Zitierungen
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4Begriff des Geschädigten2 Zitierungen
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5Nachlassstundung einer Bank: Kommissär/Sachwalter; Liquidation der Bank (Art. 30 und Art. 37 BankG; Art. 2 Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen). 1. Den Vorschriften, welche das Nachlass…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Unterlassung der Buchführung2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.