Art. 34 BankG

Wirkungen und Ablauf

1 Die Anordnung der Konkursliquidation hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197–220 SchKG .
2 Die Konkursliquidation ist nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen. Dazu kann die FINMA unter Vorbehalt der Artikel 35–37m des vorliegenden Gesetzes abweichende Verfügungen treffen.
3 Die FINMA kann das Verfahren näher regeln.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat
    · 24.03.2005 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sie hat in diesem Verfahren keine Parteistellung (E. 4.1 und 4.2)
    · 09.05.2013 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bankenkonkurs als objektive Strafbarkeitsbedingung der Misswirtschaft
    · 11.01.2018 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Begriff des Geschädigten
    · 07.04.2022 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Nachlassstundung einer Bank: Kommissär/Sachwalter; Liquidation der Bank (Art. 30 und Art. 37 BankG; Art. 2 Verordnung betreffend das Nachlassverfahren von Banken und Sparkassen). 1. Den Vorschriften, welche das Nachlass…
    · 20.01.1993 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.