Sachverhalt
Die Klaro GmbH, eine im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Buchs, wurde am 27. Juli 2001 gegründet. Ihr Unternehmensgegenstand umfasste den Handel mit Waren, die Planung und Entwicklung von Hardware, Software und Kommunikationstechnologien sowie Finanzgeschäfte auf eigene oder fremde Rechnung. Die Stammeinlage von CHF 20'000.- wurde durch die Trans-American Investment Banking Institute Incorporation (USA) gestellt, wobei X. als Gründungsgesellschafter und Geschäftsführer (mit Einzelzeichnungsbefugnis) sowie Y. als weiterer Geschäftsführer (mit Kollektivunterschrift) fungierten.
Ab November 2003 vertrieb die Klaro GmbH unter dem Namen "AmoFin" ein Finanzprodukt, bei dem sie gegen eine "Prämie" von 8-10 % der Investitionssumme eines Dritten die Refinanzierung dieser Summe (inkl. Prämie) innerhalb von zwei Jahren zusicherte. Zur Finanzierung dieser Aktivität spekulierte sie mit einem Teil der einbezahlten Gelder über eine Internetplattform am Devisenmarkt. Bis zum 10. April 2004 flossen der Gesellschaft insgesamt CHF 1,42 Mio. zu.
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) stellte mit Verfügung vom 7. Juni 2004 fest, dass die Klaro GmbH gegen das Verbot der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumsgeldern (Art. 1 Abs. 2 BankG, Art. 3a BankV) verstossen habe, und ordnete deren Auflösung sowie sofortige Liquidation an. Gleichzeitig entzog sie den Organen X. und Y. die Vertretungsbefugnis, setzte die Transliq AG als Liquidatorin ein und blockierte sämtliche Vermögenswerte der Gesellschaft. Die EBK erteilte der Liquidatorin zudem die Befugnis, einen Kostenvorschuss zu erheben, und legte die Verfahrenskosten auf CHF 10'000.- fest.
X. und die Klaro GmbH erhoben am 9. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diese Verfügung (2A.399/2004). Der Abteilungspräsident des Bundesgerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab, beschränkte jedoch die Tätigkeit der Liquidatorin auf sichernde und werterhaltende Massnahmen. Am 19. August 2004 eröffnete die EBK über die Klaro GmbH den Konkurs (2A.466/2004), setzte die Transliq AG als Konkursliquidatorin ein und erklärte die Wirkungen der Verfügung vom 7. Juni 2004 für beendet. X. und die Klaro GmbH erhoben erneut Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Konkurseröffnung sowie die Einsetzung einer anderen Konkursliquidatorin.
Das Bundesgericht wies beide Beschwerden ab, soweit es darauf einzutreten hatte. Es prüfte zudem die Frage der Parteistellung des Alleinaktionärs X. sowie die Kostenfolgen der Verfahren und lehnte Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für die juristische Person ab.
Erwägungen
1. Beschwerdelegitimation und Parteistellung
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer. Es stellte fest, dass die Klaro GmbH als betroffene Gesellschaft durch die Verfügung der EBK in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen war und daher beschwerdelegitimiert ist. Die Organe einer in Liquidation versetzten Gesellschaft sind trotz Entzugs der Vertretungsbefugnis berechtigt, den entsprechenden Entscheid anzufechten, sofern sie im Namen der Gesellschaft handeln. X. war als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer zur Erhebung der Beschwerde in Vertretung der Klaro GmbH legitimiert. Hingegen wurde die Beschwerde X. in eigenem Namen mangels eines eigenen schutzwürdigen Interesses abgewiesen, da er über die Gesellschaft an das Bundesgericht gelangen konnte.
2. Anwendbarkeit des Bankenrechts und Verhältnismässigkeit der Massnahmen
Die EBK war befugt, die aufsichtsrechtliche Liquidation der Klaro GmbH anzuordnen, da diese unerlaubt gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegengenommen hatte. Die Gesellschaft erfüllte nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Art. 3a Abs. 3 BankV, da die erhaltenen Gelder weder Gegenleistung für einen Vertrag noch Abwicklungskonti im Sinne der Vorschrift darstellten. Die Massnahme war verhältnismässig, da eine nachträgliche Bewilligungserteilung ausgeschlossen war und die Organe der Gesellschaft überfordert waren. Die EBK durfte zudem die gesamte Geschäftstätigkeit liquidieren, da die Finanzgeschäfte den Hauptteil der Aktivitäten ausmachten und eine Trennung der Geschäftszweige nicht möglich war.
3. Konkurseröffnung und Überschuldung
Die Konkurseröffnung über die Klaro GmbH war rechtmässig, da die Gesellschaft überschuldet war. Die Zwischenbilanzen per 31. Dezember 2003, 31. März 2004 und 9. Juni 2004 wiesen eine Überschuldung aus, die durch die vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Anlegern…