Art. 195 SchKG

1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn: 1. er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind; 2. er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder 3. ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.
2 Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3 Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Organisationsmängelverfahren
    · 19.01.2015 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begriff des Geschädigten
    · 07.04.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    1. Legitimation eines Konkursamtes zum Rekurs (Art. 19 SchKG) - in einem Fall, da die Nichtigkeit einer amtlichen Verfügung geltend gemacht wird (Erw. 2). 2. Steigerungszuschlag (Art. 126 Abs. 1 SchKG)
    · 02.09.1991 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 75_III_65
    01.01.1949 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR)
    · 07.02.2006 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Aufsichtsrechtliche Liquidation eines überschuldeten Finanzintermediärs, der bewilligungslos Publikumsgelder entgegengenommen hat
    · 24.03.2005 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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