Sachverhalt
Die Konkursmasse von X. (die Klägerin) hat gegen Y. AG (die Beklagte) Klage erhoben, um den Zahlungsbetrag von 35'383,50 CHF mit 5% Zinsen seit dem 15. Juli 2003 zu erhalten. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Erbschaft von X. in Konkurs gegangen war und der Verstorbene eine Zahnarztpraxis betrieben hatte, in der A. angestellt war. Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens hat die Konkursverwaltung beschlossen, den Betrieb der Zahnarztpraxis fortzuführen und A. autorisiert, die Fortführung des Betriebs zu organisieren und zu leiten. A. wurde angewiesen, nur die notwendigen Ausgaben für die Fortführung des Betriebs zu zahlen und keine Forderungen vor dem Konkursverfahren zu zahlen. A. hat jedoch der Beklagten den Betrag von 35'383,50 CHF für vor der Konkurseröffnung erbrachte Leistungen gezahlt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Das Bezirksgericht Aarau hat der Klage stattgegeben, aber das Obergericht des Kantons Aargau hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob die Konkursmasse gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung hatte, weil eine Forderung vor dem definitiven Konkursverfahren bezahlt worden war. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass vor der Konkurseröffnung ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten bestand und die Forderung der Beklagten auf vor der Konkurseröffnung erbrachten Leistungen beruhte.
Das Bundesgericht hat auch die Auswirkungen der Konkurseröffnung auf die Forderungen der Gläubiger geprüft und festgestellt, dass die Konkurseröffnung die rechtliche Situation zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger nicht geändert hat. Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Beklagte nicht ohne Grund bereichert worden war, da die Forderung auf vor der Konkurseröffnung erbrachten Leistungen beruhte.
Das Bundesgericht…