Art. 266 SchKG
Abschlagsverteilungen
1 Abschlagsverteilungen können vorgenommen werden, sobald die Frist zur Anfechtung des Kollokationsplanes abgelaufen ist.
2 Artikel 263 gilt sinngemäss.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abschlagsverteilung des Verwertungserlöses im Konkurs (Art. 266 SchKG). 1. Die provisorische Verteilungsliste kann innert zehn Tagen seit ihrer Auflegung beim Konkursamt oder seit ihrer Mitteilung an die Gläubiger durch…3 Zitierungen
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2Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR)2 Zitierungen
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3Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Abschlagsverteilung2 Zitierungen
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4Verrechnung im Konkurs. 1. Masseforderungen sind mit Masseschulden, insbesondere mit der Konkursdividende zu verrechnen, Forderungen des Gemeinschuldners dagegen mit der vollen Konkursforderung (Erw. 1). 2. Zum Begriff…1 Zitierungen
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5Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung; Verwendung eines Liquidationsüberschusses0 Zitierungen
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6Konkurs des Wechselbürgen. 1. Rechte des Wechselgläubigers in diesem Konkurs (Art. 208, 217 SchKG; Art. 1022 OR)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Abschlagsverteilung (Beschwerde über ein Konkursamt)1 ZitierungenPS190208· 25.11.2019 · 1 Zitierungen
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provisorische Verteilungsliste im Konkurs1 Zitierungen
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Verteilungsliste (Beschwerde über ein Konkursamt)1 ZitierungenPS160204· 16.01.2017 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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