Sachverhalt
In einem Konkursverfahren der Gesellschaft Para A.G. in Rapperswil wurde die Gesellschaft Alpinapharm A.G. mit einer durch ein Pfandrecht gesicherten Forderung kolloziert. Auch die Leih- und Sparkasse vom Linthgebiet wurde als Pfandgläubigerin kolloziert. Nach dem Verkauf der verpfändeten Liegenschaft konnte der Verkaufserlös die Forderungen dieser beiden Pfandgläubiger vollständig decken.
Bei der Verteilung des Verkaufserlöses hat das Konkursamt die an die Leih- und Sparkasse abgetretenen Forderungen, die die Konkursgemeinde vor dem Konkurs als Sicherheit übertragen hatte, mit dem der Gesellschaft Alpinapharm A.G. zustehenden Anteil am Verkaufserlös verrechnet. Die Gesellschaft Alpinapharm A.G. hat diese Verrechnung angefochten, da es sich ihrer Ansicht nach nicht um Forderungen der Konkursmasse handelte.
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer hat entschieden, dass die als Sicherheit abgetretenen Forderungen im Rahmen des Kollokationsverfahrens nicht mit der Forderung der Gesellschaft Alpinapharm A.G. verrechnet werden konnten, da sie zum Zeitpunkt der Erstellung des Kollokationsplans noch nicht zum Vermögen der Konkursgemeinde gehörten. Nach der Rückübertragung dieser Forderungen sind sie jedoch wieder zu Forderungen der Konkursgemeinde geworden, sodass ihre Verrechnung mit der Forderung der Gesellschaft Alpinapharm A.G. bei der…