Art. 261 SchKG
Nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse und nachdem der Kollokationsplan in Rechtskraft erwachsen ist, stellt die Konkursverwaltung die Verteilungsliste und die Schlussrechnung auf.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 65_III_284 Zitierungen17.02.1939 · 4 Zitierungen
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2Verrechnung im Konkurs. 1. Masseforderungen sind mit Masseschulden, insbesondere mit der Konkursdividende zu verrechnen, Forderungen des Gemeinschuldners dagegen mit der vollen Konkursforderung (Erw. 1). 2. Zum Begriff…3 Zitierungen
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3Verteilung im Konkurs (Art. 261 ff2 Zitierungen
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4Lastenbereinigung im Konkurs. 1. Frist für die Anfechtung des mit dem Kollokationsplan zur Einsicht aufgelegten und eines nachträglich abgeänderten Lastenverzeichnisses durch Klage oder Beschwerde (Art. 250 Abs. 1 SchKG)2 Zitierungen
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5BGE 76_III_451 Zitierungen01.01.1950 · 1 Zitierungen
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6BGE 39_I_6621 Zitierungen03.12.1913 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen24.04.2006 · 2 Zitierungen
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Anerkennung von Masseverbindlichkeiten1 Zitierungen
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Abschlagszahlung / Rechtsverzögerung (Beschwerde über ausseramtliche Konkursverwaltung)1 ZitierungenPS120205· 24.01.2013 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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