Erwägungen

Im Konkurs über die Aquasana AG in Fideris erstellte das Konkursamt Jenaz zunächst ein Lastenverzeichnis, das von den Grundpfandgläubigern nicht angefochten wurde. Bei der ersten Steigerung wurde die Hotelliegenschaft der Explica AG zugeschlagen, die die Zahlungsbedingungen jedoch nicht erfüllte. Daraufhin erstellte das Konkursamt ein neues Lastenverzeichnis, in dem die Rangfolge der Grundpfandrechte anders dargestellt wurde.

Die Spar- und Leihkasse Schmerikon in Liq. und Harry Beuret führten Beschwerde gegen das neue Lastenverzeichnis. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde der Spar- und Leihkasse Schmerikon in Liq. ab und trat auf die Beschwerde Beurets wegen Verspätung nicht ein.

Beuret zog den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weiter.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das Lastenverzeichnis als Bestandteil des Kollokationsplans innerhalb der Frist von 10 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Auflegung durch Klage angefochten werden kann. Die Auflegung des bereinigten Lastenverzeichnisses wurde jedoch nicht öffentlich bekanntgemacht, sondern lediglich den beteiligten Grundpfandgläubigern mitgeteilt.

Da die Änderung des Lastenverzeichnisses nur das Rangverhältnis zwischen den Bauhandwerkerpfandrechten und den vertraglichen Grundpfandrechten betraf, genügte diese Mitteilung an die Beteiligten. Die Frist zur Anfechtung des bereinigten Lastenverzeichnisses begann daher mit dem Datum der Auflegung, also dem 26. September 1969.

Das Bundesgericht erachtet die nachträgliche Änderung des…