Art. 955 ZGB
Haftung
1 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.
2 Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.
3 Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Haftung aus Grundbuchführung (Art. 955 ZGB); Verjährung des Schadenersatzanspruchs (Art. 60 Abs. 1 OR). 1. Unterliegen die Kantone für Vermessungsfehler ihrer Nachführungsgeometer der zivilrechtlichen Haftung aus Grundb…7 Zitierungen
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2BGE 51_II_3856 Zitierungen01.01.1925 · 6 Zitierungen
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3Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB)5 Zitierungen
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4Haftung für die Grundbuchführung, Art. 955 Abs. 1 ZGB3 Zitierungen
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5BGE 53_II_3683 Zitierungen01.01.1927 · 3 Zitierungen
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6BGE 73_I_3342 Zitierungen02.10.1947 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Handänderungssteuer und Grundbuchgebühren3 Zitierungen
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Schlichtung - Forderung1 ZitierungenZKBER.2024.25· 22.05.2024 · 1 Zitierungen
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Grundbuchgebühren0 ZitierungenVD.2021.25· 10.01.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.