Art. 955 ZGB

Haftung

1 Die Kantone sind für allen Schaden verantwortlich, der aus der Führung des Grundbuches entsteht.
2 Sie haben Rückgriff auf die Beamten und Angestellten der Grundbuchverwaltung sowie die Organe der unmittelbaren Aufsicht, denen ein Verschulden zur Last fällt.
3 Sie können von den Beamten und Angestellten Sicherstellung verlangen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Haftung aus Grundbuchführung (Art. 955 ZGB); Verjährung des Schadenersatzanspruchs (Art. 60 Abs. 1 OR). 1. Unterliegen die Kantone für Vermessungsfehler ihrer Nachführungsgeometer der zivilrechtlichen Haftung aus Grundb…
    · 27.05.1993 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 51_II_385
    01.01.1925 · 6 Zitierungen
  3. 3
    Haftung aus Führung des Grundbuchs (Art. 955 Abs. 1 ZGB)
    · 15.03.1984 · 5 Zitierungen
  4. 4
    Haftung für die Grundbuchführung, Art. 955 Abs. 1 ZGB
    · 18.12.1980 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 53_II_368
    01.01.1927 · 3 Zitierungen
  6. 6
    BGE 73_I_334
    02.10.1947 · 2 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Handänderungssteuer und Grundbuchgebühren
    · 18.01.2018 · 3 Zitierungen
  • Schlichtung - Forderung
    ZKBER.2024.25
    · 22.05.2024 · 1 Zitierungen
  • Grundbuchgebühren
    VD.2021.25
    · 10.01.2022 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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