Sachverhalt
Am 26. November 1927 verkaufte Adolf L. einen Teil der Parzelle Nr. 679 des Grundbuchs von Brittnau an Frieda und Gotthilf F. Im Jahr 1985 erwarb die Gesellschaft Renato Domedi Architekt HTL AG diese Parzelle Nr. 1279. Bei einer Neuvermessung wurde festgestellt, dass die Fläche dieser Parzelle 1927 aufgrund eines Berechnungsfehlers des damaligen Geometers um 100 m2 zu groß angegeben worden war. Im Jahr 1989 wurde die Fläche im Grundbuch korrigiert.
Im Jahr 1991 erhob die Gesellschaft Renato Domedi Architekt HTL AG eine Schadenersatzklage in Höhe von 10'000 CHF gegen den Kanton Aargau, da dieser für den vom Geometer bei der Führung des Grundbuchs begangenen Vermessungsfehler verantwortlich sei. Das Bezirksgericht Aarau gab der Klage statt, aber das Kantonsgericht Aargau hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab.
Erwägungen
Die Frage, ob der Kanton gemäss Art. 955 ZGB für Vermessungsfehler seiner amtlichen Geometer bei der Führung des Grundbuchs zivilrechtlich haftet, bleibt offen. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass der Schadenersatzanspruch in jedem Fall gemäss Art. 60 Abs. 1 OR verjährt ist.
Gemäss ständiger Rechtsprechung beginnt die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren mit der Vornahme der schädigenden Handlung zu laufen, unabhängig davon, wann der Gläubiger von seinem Recht Kenntnis erlangt. Bei einer rechtswidrigen Eintragung ins Grundbuch beginnt die Frist mit der Vornahme der Eintragung.
Obwohl die…