Sachverhalt

Die Gesellschaft City Carburoil Fribourg AG (Carburoil AG) hat ein Grundstück von der Gemeinde Grolley mit einer Fläche von 35'300 m2 laut Grundbuch erworben. Nach dem Verkauf stellte ein Geometer fest, dass die tatsächliche Fläche 30'080 m2 beträgt, also 5'220 m2 weniger als im Grundbuch angegeben. Carburoil AG forderte von der Gemeinde Grolley die Rückerstattung des entsprechenden Preisunterschieds, aber die Gemeinde lehnte ab. Daraufhin erhob Carburoil AG eine Haftungsklage gegen den Kanton Freiburg gestützt auf Art. 955 Abs. 1 ZGB, um die Zahlung von 57'420 Franken, dem Betrag der Flächendifferenz, zu erwirken.

Erwägungen

Das Bundesgericht gibt der Beschwerde von Carburoil AG statt und erachtet den Kanton Freiburg aufgrund von Art. 955 Abs. 1 ZGB für den Fehler bei der Eintragung der Grundstücksfläche im Grundbuch verantwortlich. Diese Bestimmung sieht die Haftung der Kantone für Schäden aus der Führung des Grundbuchs vor.

Das Bundesgericht verwirft die restriktive Auffassung der Freiburger Gerichte, die die Staatshaftung nur auf Fehler bei den Eintragungen im Hauptbuch beschränkten. Gemäss dem Bundesgericht umfasst die Führung des…