Erwägungen
Im Konkurs über Ernst Ritschard wurden zehn Grundstücke in Hilterfingen, Oberhofen und Thun verwertet. Die Kantonalbank von Bern hatte an diesen Grundstücken Pfandrechte als Sicherheit für gewährte Darlehen. Zusätzlich bestanden Pfandrechte der Schweizerischen Kreditanstalt in Bern an den Grundstücken Hilterfingen Nr. 275 und Oberhofen Nr. 103. Für die Schuld am Grundstück Hilterfingen Nr. 275 waren auch Josef Stöckli und Josef Stucki als Solidarbürgen eingetreten.
Das Konkursamt Thun wollte den Ausfall von CHF 41'090.-- bei der Verwertung des Grundstücks Oberhofen Nr. 754 aus den Mehrerlösen der anderen Grundstücke decken, was zu einer erheblichen Einbuße für die Nachgangsgläubiger beim Grundstück Hilterfingen Nr. 275 geführt hätte. Dagegen beschwerten sich die Schweizerische Kreditanstalt sowie die Bürgen Josef Stöckli und Josef Stucki.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Kantonalbank von Bern nicht ein einheitliches Gesamtpfandrecht an allen zehn Grundstücken hatte, sondern lediglich Einzelpfandrechte, da die in den Lastenverzeichnissen eingetragenen Pfandbeträge von Grundstück zu Grundstück unterschiedlich waren.
Zwar enthielten die Lastenverzeichnisse eine Gesamtpfandklausel, doch hatte diese nach Ansicht des Bundesgerichts nur subsidiären Charakter. Sie kam erst bei einem Pfandausfall zum Tragen, um die Grundpfänder, deren Verwertung einen Überschuss ergeben hatten, gemeinsam für die Ausfallforderung haften zu lassen.
Bei der Verteilung der Verwertungserlöse…