Erwägungen

Friedrich Jahn, Eigentümer des Wienerwaldkonzerns, erhielt am 15. September 1982 die Nachlassstundung und am 25. April 1983 die gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung. Während des Verfahrens verstarb Jahn, und seine Erben, A. und B., wurden seine Rechtsnachfolger. Die kollozierten Forderungen konnten vollständig beglichen werden, und es verblieb ein Aktivenüberschuss von rund 7 Millionen Franken. Die Liquidatorin beschloss zusammen mit dem Gläubigerausschuss, diesen Überschuss zur Tilgung von Zinsforderungen der Nachlassgläubiger für die Zeit zwischen dem 15. September 1982 und der Bezahlung der kollozierten Forderungen zu verwenden. A. und B. fochten diese provisorische Verteilungsliste erfolglos bei den kantonalen Aufsichtsbehörden an und gelangten schliesslich mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Es hält fest, dass im Nachlassvertragsrecht eine Grundlage dafür besteht, aufgelaufene Zinsen nach Bewilligung der Nachlassstundung aus dem Liquidationserlös zu bezahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Liquidation einen Aktivenüberschuss ergibt. Die gesetzliche Regelung in Art. 21 Abs. 2 VNB und Art. 297 Abs. 3 SchKG ist dispositiver Natur, sodass der Nachlassvertrag die Frage der Verzinslichkeit abweichend regeln kann. Da der vorliegende Nachlassvertrag keine ausdrückliche Zinsklausel enthält, die einen Zinsverzicht für den Fall eines Aktivenüberschusses stipuliert, sind die Zinsforderungen der…