Art. 209 SchKG

1 Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.
2 Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 52 AHVG: Arbeitgeberhaftung - Verzugszins
    · 24.02.1993 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verwertung eines Grundstücks im Konkurs vor Erledigung der Prozesse über die Kollokation von Grundpfandforderungen (Art. 128 Abs. 2 VZG)
    · 09.10.1970 · 3 Zitierungen
  3. 3
    Zinsenlauf bei pfandgesicherten Forderungen
    · 24.03.2011 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Fiduziarische Übereignung von Schuldbriefen (Art. 717, Art. 884 Abs. 3, Art. 891, Art. 855 Abs. 2 und Art. 872 ZGB). 1. Wesen der fiduziarischen Sicherungsübereignung (E. 2a, 2b). 2. Verwertet der Gläubiger die ihm fidu…
    · 04.05.1993 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 42_III_286
    01.01.1916 · 1 Zitierungen
  6. 6
    Tilgung einer vor Konkurseröffnung entstandenen Forderung, bevor ein rechtskräftiger Kollokationsplan vorliegt; Forderung der Konkursmasse aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR)
    · 07.02.2006 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2022.00017
    03.11.2023 · 1 Zitierungen
  • 07.02.2006 · 1 Zitierungen
  • ZKAPP.2003.45
    09.01.2006 · 1 Zitierungen

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