Erwägungen
Im Konkursverfahren der Y. AG wurde die Forderung von X. zum Wert der Konkurseröffnung bedingt in der 5. Klasse unter Nr. 28 kolloziert. Diese Forderung stammte aus einem Darlehen an die Y. AG, das durch die fiduziarische Übertragung von sieben Schuldbriefen auf drei Liegenschaften in deren Eigentum gesichert war. Zusätzlich wurden unter Nrn. 21-27 in der 5. Klasse infolge Zeitablaufs durch die Schuldbriefe nicht mehr gedeckte Zinsen kolloziert.
X. und die von ihr beherrschte O. AG kauften später die drei Liegenschaften der Y. AG. Der Kaufpreis wurde durch Übernahme der grundpfändlich gesicherten Schulden und Überweisung des Restbetrages beglichen. Dabei wurde die durch die sieben Schuldbriefe gesicherte Forderung zum aktuellen Wert mit dem Kaufpreis verrechnet.
Im Rahmen der dritten provisorischen Verteilungsliste erhielt X. für die als Nrn. 21-27 kollozierten Forderungen die Differenz zwischen der Darlehensforderung samt Zinsen und der anlässlich des Liegenschaftenkaufs vorgenommenen Verrechnungen überwiesen. Die Konkursverwaltung setzte ihr Frist zur Klage auf Auszahlung des zurückbehaltenen Betrages, unter Androhung, dass bei unbenütztem Fristablauf die vorgenommene Kürzung der Konkursdividende als anerkannt gelte.
Erwägungen
a) Die fiduziarische Übertragung von Schuldbriefen zur Kreditsicherung ist in Lehre und Praxis anerkannt, auch wenn es dafür keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gibt. Der Gläubiger wird durch den Selbsteintritt unbeschränkter Rechtsträger der Schuldbriefe, muss aber über diesen Vorgang abrechnen und einen allfälligen Überschuss herausgeben.
b) Da die Klägerin die durch…