Art. 249 SchKG
1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2 Die Konkursverwaltung macht die Auflage öffentlich bekannt.
3 Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Konkurs, Kollokationsplan 1. Eine Verfügung, durch welche die Konkursverwaltung eine zur Zeit der Konkurseröffnung bereits im Prozess liegende Forderung gegen den Gemeinschuldner abweist, statt sie gemäss Art. 63 Abs. 1…9 Zitierungen
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2BGE 71_III_1819 Zitierungen19.11.1946 · 9 Zitierungen
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3Konkursverfahren5 Zitierungen
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4Kollokationsplan im Konkurs5 Zitierungen
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5BGE 68_III_1414 Zitierungen17.11.1942 · 4 Zitierungen
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6Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG); Anfechtung des Kollokationsplans; Beginn des Fristenlaufs (Art. 250 SchKG)1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Kollokationsplan, Konkurseingabe1 Zitierungen
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Kollokationsplan und Lastenverzeichnis (Spezialliquidation/Schätzung)0 Zitierungen
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betreffend Nichteintreten0 ZitierungenBEZ.2018.34· 10.12.2018 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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