Art. 249 SchKG

1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2 Die Konkursverwaltung macht die Auflage öffentlich bekannt.
3 Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Konkurs, Kollokationsplan 1. Eine Verfügung, durch welche die Konkursverwaltung eine zur Zeit der Konkurseröffnung bereits im Prozess liegende Forderung gegen den Gemeinschuldner abweist, statt sie gemäss Art. 63 Abs. 1…
    · 29.12.1967 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 71_III_181
    19.11.1946 · 9 Zitierungen
  3. 3
    Konkursverfahren
    · 22.01.1960 · 5 Zitierungen
  4. 4
    Kollokationsplan im Konkurs
    · 24.08.1959 · 5 Zitierungen
  5. 5
    BGE 68_III_141
    17.11.1942 · 4 Zitierungen
  6. 6
    Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG); Anfechtung des Kollokationsplans; Beginn des Fristenlaufs (Art. 250 SchKG)
    · 30.06.2009 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Kollokationsplan, Konkurseingabe
    · 30.05.2012 · 1 Zitierungen
  • Kollokationsplan und Lastenverzeichnis (Spezialliquidation/Schätzung)
    · 03.12.2019 · 0 Zitierungen
  • betreffend Nichteintreten
    BEZ.2018.34
    · 10.12.2018 · 0 Zitierungen

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