Erwägungen

Der Fall betrifft eine Schadenersatzforderung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich gegen den Verwaltungsrat einer in Konkurs gefallenen Firma. Die Ausgleichskasse verlangte neben dem Schadenersatz für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge auch Verzugszinsen. Die Vorinstanz hatte die Schadenersatzpflicht bejaht, das Verzugszinsbegehren jedoch abgewiesen.

Die Ausgleichskasse erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Ziel, die Verzugszinspflicht zu bejahen. Das Bundesamt für Sozialversicherung unterstützte die Beschwerde, während der Beschwerdegegner deren Abweisung beantragte.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich keine Verzugszinsen geschuldet sind, sofern sie nicht gesetzlich vorgesehen sind. Ausnahmen wurden nur in Fällen zugelassen, in denen die Verwaltung durch widerrechtliches oder trölerisches Verhalten zur Verzögerung beigetragen hat.

Eine generelle Verzugszinspflicht auf Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG lehnt das Gericht ab. Eine analoge Anwendung der Verzugszinsregelung für Beitragsforderungen sei nicht möglich, da es sich rechtlich…