Erwägungen

Der Fall betrifft eine Aktiengesellschaft, die vom Handelsregisteramt des Kantons Solothurn aufgrund eines Organisationsmangels aufgelöst wurde. Die Gesellschaft beantragte später den Widerruf des Auflösungsentscheids, da der Mangel inzwischen behoben worden sei und alle Forderungen der Gläubiger beglichen seien. Die Vorinstanz wies den Antrag ab, da ein nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR ergangener Auflösungsentscheid nicht widerrufen werden könne.

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es führte aus, dass weder das Gesetz noch die Rechtsprechung eine Möglichkeit zum Widerruf eines solchen Auflösungsentscheids vorsehen. Zwar vertreten einige Autoren eine analoge Anwendung von Art. 195 SchKG, wenn der Organisationsmangel behoben und die Voraussetzungen von Art. 195 SchKG erfüllt sind. Das Bundesgericht sah dafür jedoch keinen Raum, da der Gesetzgeber eine nachträgliche Widerrufbarkeit des Auflösungsentscheids offenbar stillschweigend ausgeschlossen habe.

Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR ein streitiges Verfahren mit Regelbeweismass und voller Kognition des Gerichts ist. Summarentscheide in solchen Verfahren sind daher formell rechtskräftig und damit unwiderrufbar, außer im Rahmen einer Revision nach Art. 328 ff. ZPO.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der rechtskräftige Auflösungsentscheid nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR nicht gestützt auf Art. 195 SchKG widerrufen werden kann. Eine Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung von Art. 195 SchKG rechtfertigen würde, sah das Gericht nicht.

Vielmehr entspricht die Unwiderrufbarkeit des…