Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Eichenberger Caballero
  • Beschwerdegegnerin: [B. AG]

Gericht: Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung

Datum des Urteils: 4. April 2023

Gegenstand: Konkurseröffnung, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 4. August 2022 (PS220108-O/U)

Sachverhalt:

  • [A.] wurde am 22. Juni 2022 durch das Bezirksgericht Meilen auf Ersuchen der [B. AG] konkursiert. Die Forderungen der Gläubigerin beliefen sich auf Fr. 2'396.50 nebst Zinsen und Kosten.
  • [A.] reichte am 27. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein und machte geltend, die [B. AG] habe ihm telefonisch zugesichert, das Konkursbegehren zurückzuziehen, sobald die Forderung getilgt sei.
  • Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 setzte die Vorsitzende der II. Zivilkammer der [B. AG] Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort an und wies [A.] darauf hin, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Konkursamtes vor Ablauf der Beschwerdefrist sichergestellt werden müssen.
  • [A.] holte die Verfügung des Obergerichts nicht ab, erlangte aber auf anderem Weg Kenntnis davon. Er reichte den Sicherstellungsbeleg des Konkursamtes am 15. Juli 2022 ein, nachdem das Bundesgericht seine Beschwerde nicht behandelt hatte.
  • Am 4. August 2022 wies das Obergericht die Beschwerde gegen das Konkurserkenntnis ab.
  • [A.] reichte am 9. September 2022 Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil und das Konkurserkenntnis aufzuheben.

Erwägungen

1. Das Bundesgericht ist zuständig, da es sich um eine Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Entscheid des oberen kantonalen Gerichts handelt (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und daher zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

2. Der Beschwerdeführer kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht rügen (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

3. Strittig ist die rechtzeitige Geltendmachung eines Konkursaufhebungsgrundes. Der Beschwerdeführer hat die Forderung samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt, jedoch die Kosten der ersten Instanz und des Konkursamtes erst…