Art. 174 SchKG

Weiterziehung

1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3 Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Konkurshinderungsgründe; Befristung
    · 14.06.2010 · 991 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis
    · 26.07.2013 · 663 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung
    · 03.09.2007 · 108 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung
    · 06.03.2012 · 54 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Tilgung der Kosten des Konkursgerichts innert der zehntägigen Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses; Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit
    · 11.08.2025 · 48 Zitierungen
  6. 6
    · 28.08.1997 · 22 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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