Art. 174 SchKG
Weiterziehung
1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.
2 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen: 1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist; 2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder 3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
3 Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Konkurshinderungsgründe; Befristung991 Zitierungen
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2Frist für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit und für den Urkundenbeweis663 Zitierungen
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3Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung108 Zitierungen
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4Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung54 Zitierungen
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5Tilgung der Kosten des Konkursgerichts innert der zehntägigen Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses; Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit48 Zitierungen
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622 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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463 Zitierungen10.07.2012 · 463 Zitierungen
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Konkurseröffnung294 Zitierungen
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Konkurseröffnung253 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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