Erwägungen

In einem Betreibungsverfahren wegen Prämienforderungen von CHF 858.80 plus Zins und Kosten stellte die K. Krankenkasse als Gläubigerin den Konkursantrag gegen B. als Schuldnerin und eingetragene Inhaberin einer Einzelfirma. Das Bezirksgericht eröffnete den Konkurs. B. erhob Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich, der jedoch abgewiesen wurde. Das Obergericht war der Ansicht, dass ein nach Ablauf der Rekursfrist eingetretener Konkurshinderungsgrund nicht berücksichtigt werden könne. Da die Rekursfrist am 30. November 2009 abgelaufen sei, B. den Betrag von CHF 1'120.- aber erst am 4. Dezember 2009 hinterlegt habe, sei die Aufhebung der Konkurseröffnung unzulässig.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Obergerichts. Nach dem Wortlaut von Art. 174 Abs. 2 SchKG muss die Zahlungsfähigkeit "mit der Einlegung des Rechtsmittels" glaubhaft gemacht und ein "inzwischen" eingetretener Konkurshinderungsgrund durch Urkunden bewiesen werden. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Gesetz selbst eine zeitliche Schranke für das Beibringen von Unterlagen setzt, die die Zahlungsfähigkeit belegen. Konkurshinderungsgründe müssen sich…