Sachverhalt
Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) wurde am 24. November 2011 vom Konkursgericht Zürich in Konkurs versetzt. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, das die Beschwerde am 3. Januar 2012 abwies und den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnete. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe und dass die Vorinstanz ihre Beweise willkürlich gewürdigt habe. Sie behauptete, dass sie stille Reserven auf ihren Beteiligungen habe und dass die Forderungen der [U. AG] in Liquidation bestritten seien.
Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe und dass die Forderungen der [U. AG] in Liquidation nicht bestritten seien. Sie hatte auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Schulden von rund Fr. 30'000.-- habe und dass sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht nachgewiesen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die Beweise nicht willkürlich gewürdigt habe. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe und dass die Forderungen der [U. AG] in Liquidation nicht bestritten seien.
Das Bundesgericht wies auch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ihre…