Erwägungen

Am 4. Februar 2005 beantragte die Bank X. beim Konkursrichteramt des Bezirkes Zürich die Konkurseröffnung über die Y. AG. Am Vortag der Verhandlung am 12. April 2005 beglich die Schuldnerin die Schuld, Zinsen und Kosten. Der Konkursrichter wies daraufhin das Konkursgesuch ab. Die Bank X. erhob Rekurs gegen diese Entscheidung, welcher vom Obergericht und Kassationsgericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde. Mit Beschwerde in Zivilsachen gelangte die Bank X. schliesslich an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass nach Art. 172 Abs. 3 SchKG der Schuldner neben der Tilgung der Schuld, Zinsen und Kosten auch die Parteikosten des Gläubigers für das Konkursverfahren zu erstatten hat, damit der Konkurs abgewendet werden kann. Die Vorinstanzen hatten dies zu…