Art. 172 SchKG
Das Gericht weist das Konkursbegehren ab: 1. wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist; 2. wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist; 3. wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung32 Zitierungen
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2Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung29 Zitierungen
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3Tilgung der Kosten des Konkursgerichts innert der zehntägigen Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses; Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit27 Zitierungen
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4BGE 47_I_2052 Zitierungen01.01.1921 · 2 Zitierungen
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5Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff1 Zitierungen
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6BGE 73_I_3531 Zitierungen18.10.1947 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG11 ZitierungenBEZ.2022.11· 13.01.2022 · 11 Zitierungen
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9 Zitierungen21.01.2014 · 9 Zitierungen
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8 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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