Art. 172 SchKG

Das Gericht weist das Konkursbegehren ab: 1. wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist; 2. wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist; 3. wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung
    · 03.09.2007 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zustellungsfiktion und Anzeige der Konkursverhandlung
    · 06.03.2012 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Tilgung der Kosten des Konkursgerichts innert der zehntägigen Frist zur Weiterziehung des Konkurserkenntnisses; Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit
    · 11.08.2025 · 27 Zitierungen
  4. 4
    BGE 47_I_205
    01.01.1921 · 2 Zitierungen
  5. 5
    Bankenkonkursrechtliche Liquidation einer Genossenschaft, die eine Buchungszentrale betreibt (Art. 1 Abs. 2, Art. 23ter Abs. 1, Art. 23quinquies und Art. 33 ff
    · 25.04.2006 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 73_I_353
    18.10.1947 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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