Sachverhalt
Die [X. AG] (Beschwerdeführerin) wurde am 15. Oktober 2009 von dem Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts Sissach in Konkurs versetzt. Gegen diese Entscheidung legte die [X. AG] Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein, welches die Beschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 2009 abwies. Daraufhin erhob die [X. AG] Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht, mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 171 SchKG sowie überspitzten Formalismus. Sie machte geltend, dass das Kantonsgericht die von ihr vorgelegten Beweise nicht beachtet und nur auf die Angaben auf den Kontoauszügen abgestellt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zum Schluss, dass die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet seien. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht die Beweise gewürdigt und die Beschwerdeführerin sich mehrmals äussern konnte, sodass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich sei.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime zurück, da das Kantonsgericht den Konkurshinderungsgrund der Schuldentilgung geprüft und auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen…