Art. 171 SchKG

Konkurseröffnung

Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172–173a erwähnten Fälle vorliegt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen
    · 02.10.2008 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Konkurseröffnung nach SchKG; Auflösung der Gesellschaft wegen Organmangels und Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs
    · 16.10.2025 · 1 Zitierungen
  3. 3
    Insolvenztatbestand
    · 28.05.2015 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Verbindlichkeit des Konkursdekretes für die Konkursbehörden, Art. 171 SchKG
    · 21.03.1974 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Konkurs nach Art. 166 ff
    · 07.07.2009 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Haftung des Staates bei angeblich verspäteter Konkurseröffnung über eine Aktiengesellschaft; Aktivlegitimation; Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden der Gesellschaftsgläubiger; Art. 725a OR
    · 23.03.2001 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 10.06.2010 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Konkurseröffnung (Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung)
    · 23.08.2021 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission — KBE.2024.23
    KBE.2024.23
    · 08.01.2025 · 1 Zitierungen

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