Art. 171 SchKG
Konkurseröffnung
Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172–173a erwähnten Fälle vorliegt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Änderung des Anwendungsbereichs der Konkursbetreibung und übergangsrechtliche Folgen3 Zitierungen
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2Konkurseröffnung nach SchKG; Auflösung der Gesellschaft wegen Organmangels und Anordnung der Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs1 Zitierungen
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3Insolvenztatbestand1 Zitierungen
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4Verbindlichkeit des Konkursdekretes für die Konkursbehörden, Art. 171 SchKG1 Zitierungen
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5Konkurs nach Art. 166 ff0 Zitierungen
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6Haftung des Staates bei angeblich verspäteter Konkurseröffnung über eine Aktiengesellschaft; Aktivlegitimation; Unterscheidung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden der Gesellschaftsgläubiger; Art. 725a OR0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Konkurseröffnung (Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung)2 Zitierungen
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Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission — KBE.2024.231 ZitierungenKBE.2024.23· 08.01.2025 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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