Erwägungen
Das Amtsgericht Ludwigsburg in Deutschland eröffnete am 1. April 2004 das Insolvenzverfahren über die Firma Z. GmbH. Der Insolvenzverwalter Y. wurde ernannt. Auf Gesuch des Insolvenzverwalters hin verfügte der Präsident des Zivilgerichts Seebezirk am 29. Mai 2006 die Anerkennung des Insolvenzbeschlusses nach Art. 166 ff. IPRG und beauftragte das Konkursamt des Kantons Freiburg mit dem Vollzug.
Am 25. August 2006 erhob der Insolvenzverwalter beim Zivilgericht Seebezirk eine Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG gegen die X. GmbH. Er machte geltend, die X. GmbH habe sich Beratungshonorare auszahlen lassen, als die Z. GmbH bereits überschuldet gewesen sei.
Das Zivilgericht Seebezirk bejahte die Rechtzeitigkeit der Anfechtungsklage und die Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters. Die X. GmbH erhob dagegen erfolglos kantonale Berufung. Daraufhin führte sie Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach Art. 171 IPRG die ausländische Konkursverwaltung die Anfechtungsklage erheben kann, sofern das schweizerische Konkursamt und die privilegierten Gläubiger auf die Geltendmachung verzichtet haben. Die Beschwerdeführerin habe diese Voraussetzungen nicht in Frage gestellt.
Weiter sei der Insolvenzverwalter nach deutschem Recht befugt,…