Art. 171 IPRG
1 Die Anfechtungsklage untersteht den Artikeln 285–292 SchKG . Sie kann auch durch die ausländische Konkursverwaltung oder durch einen dazu berechtigten Konkursgläubiger erhoben werden.
2 Massgebend für die Berechnung der Fristen nach den Artikeln 285–288a und 292 SchKG ist der Zeitpunkt der ausländischen Konkurseröffnung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anerkennung des ausländischen Konkursdekretes (Art. 166 ff23 Zitierungen
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2Anerkennung und Vollstreckung eines österreichischen Urteils (Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 LugÜ, Art. 9 des Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich; Art. 25 ff., Art. 166 ff18 Zitierungen
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3Internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; Anfechtungsansprüche15 Zitierungen
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4Konkurs nach Art. 166 ff13 Zitierungen
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5Internationales Konkursrecht (Art. 166 ff7 Zitierungen
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6Internationales Konkursrecht; Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung; internationale Zuständigkeit für die Beurteilung einer Widerklage6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Paulianische Anfechtung (Aktivlegitimation)6 Zitierungen
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5 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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